Am 23. Januar 2018 fand die Berufungsverhandlung statt (STK 2017 12, KG-act. 41). Die Privatkläger hielten (sinngemäss) an ihren Berufungsanträgen fest (STK 2017 12, KG-act. 41, S. 7 und S. 14 ff.). Der Verteidiger beantragte, den Beschuldigten vollumfänglich freizusprechen und die Kosten des Verfahrens dem Anzeigeerstatter A.________ aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung sowie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 13‘311.00 inkl. MWST zuzusprechen (KG-act. 41/2). Die Anklagebehörde nahm an der Verhandlung nicht teil.