Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB b.) im Sinne einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte (neu) - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1/StGB begangen dadurch, dass er mich durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzte.