3.1 Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen für die Verteidigung mit Fr. 6'000.00 aus der Gerichtskasse entschädigt. 3.2 Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen. 4. Die Zivilklagen der Privatkläger 1 und 2 werden auf den Zivilweg verwiesen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Zufertigung)