A.________ konstituierte sich am 2. September 2015 als Zivil- und Strafkläger und forderte vom Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 3‘000.00 (U-act. 3.1.01). Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 machte er zudem eine Schadenersatzforderung von Fr. 20‘000.00 geltend (U-act. 3.1.11). Am 18. Mai 2016 konstituierte sich zudem C.________ ebenfalls als Zivil- und Strafkläger und beantragte im Zivilpunkt die Zusprechung von Fr. 3‘000.00 Schadenersatz und Fr. 25‘000.00 Genugtuung (U-act. 3.1.09).