_ machte diese Aussage bzw. Drohung wissentlich und willentlich gegenüber A.________ in der Absicht, diesen damit einzuschüchtern und ihn davon abzubringen, die Geschäftspartner zu kontaktieren. Er nahm es zumindest in Kauf, dass A.________ den angedrohten Nachteil ernst nahm und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde. 3. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen dadurch, dass er jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigte oder verdächtigte, bei folgendem Sachverhalt: