begangen dadurch, dass er jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigte, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wobei der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintrat, bei folgendem Sachverhalt: Am 18. Oktober 2011, ca. 19:00 Uhr, sagte D.________ an seinem Wohnort an der I.________strasse xx in Wollerau SZ sinngemäss zu A.________, dass er es nicht überleben würde, wenn er die Geschäftspartner kontaktieren würde bzw. dass er sich in grosse Gefahr begebe, wenn er mit nicht involvierten Personen über die Geschäfte spreche.