1): D.________ wird angeklagt 1. der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen dadurch, dass er jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigte, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, bei folgendem Sachverhalt: Am 20. September 2013 sagte D.________ nachmittags im Restaurant "CHA CHA" an der Bürgenstrasse 3 in Luzern LU wütend und mit lauter Stimme sinngemäss zu A.________, wenn er die Geschäftspartner kontaktieren würde, würde er dies nicht überleben. Kurze Zeit später sagte D.________ am gleichen Ort zu A.