{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "27f14b8cfd7486c1726b0e274bc23066"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_12", "Checksum": "383f45917678bcb7fee2ab351b29bc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:31", "Checksum": "11e34dbf3696ea3f29bbaae70f532d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12\nRegeste:\nNötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nEin Freiheitsentzug liegt nicht vor, weshalb die Genugtuung einzig aufgrund\neiner anderweitigen besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zugesprochen werden könnte. Der Beschuldigte\nmacht keine Ausführungen dazu, inwiefern eine solche Verletzung vorliegt, die\nüber die mit jedem Strafverfahren einhergehende Belastung hinausgeht. Solches ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz sprach somit zu\nRecht keine Genugtuung zu.\nKantonsgericht Schwyz 36\n\n8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\na) A.________ obsiegt hinsichtlich der Verurteilung wegen Nötigung und\nversuchter Nötigung. Demgegenüber unterliegt er in Bezug auf den Freispruch\nwegen übler Nachrede sowie das Nichteintreten wegen Drohung. Zu den Zivilforderung stellte er keine Anträge, weshalb er diesbezüglich weder obsiegt\nnoch unterliegt. Weil der Aufwand bezüglich der im Rechtsmittelverfahren neu\nvorgebrachten Drohung aufgrund des offensichtlich verspäteten Strafantrags\nsehr gering war, rechtfertigt es sich, die Kosten für das Berufungsverfahren\nSTK 2017 12 analog der erstinstanzlichen Gerichtskostenverteilung zu 80 %\ndem Beschuldigten und zu 20 % A.________ aufzuerlegen.\n\nb) C.________ obsiegt in Bezug auf die Verurteilung wegen Nötigung. Auf\nden Antrag, den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung zu verurteilen ist\nnicht einzutreten (vgl. E. 1b vorstehend) und hinsichtlich der Verurteilung wegen übler Nachrede erfolgt ein Freispruch, weshalb C.________ diesbezüglich\nunterliegt. Unter Berücksichtigung, dass die Verurteilung wegen Nötigung den\nHauptaufwand ausmachte, rechtfertigt es sich, die Kosten für das Berufungsverfahren STK 2017 13 C.________ und dem Beschuldigten je zur Hälfte aufzuerlegen.\n\nc) Auch im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte für den teilweisen\nFreispruch Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m.\nArt. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c Geb-\nTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote einreichen, die der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist, wenn sie angemessen erscheint. Andernfalls ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der\nKantonsgericht Schwyz 37\n\nStreitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung\nund dem notwendigen Zeitaufwand – festzusetzen (§ 6 Abs. 1 GebTRA).\n\nDer Verteidiger macht gemäss seiner Kostennote für die Verfahren vor beiden\nInstanzen einen Aufwand von 37.5 Stunden bzw. Fr. 13‘311.00 exkl. des Aufwands für die Berufungsverhandlung geltend (KG-act. 41/5). Eine Aufteilung\ndes Aufwands für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren liegt nicht vor.\nEbenso wenig reichte der Verteidiger eine detaillierte Kostenrechnung ein,\nweshalb nicht ersichtlich ist, welche Tätigkeiten im Berufungsverfahren geleistet wurden, mithin wie die Anzahl der verrechneten Stunden zustande kam. Es\nhandelt sich somit nicht um eine spezifizierte Kostennote im Sinne von § 6\nAbs. 1 GebTRA. Die Vergütung ist folglich nach pflichtgemässem Ermessen\nanhand der Grundsätze von § 2 Abs. 1 GebTRA festzusetzen.\n\nDer Aufwand des Verteidigers lag hauptsächlich in der Vorbereitung und Teilnahme der mündlichen Berufungsverhandlung. Der Prozessgegenstand war\nbereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt und es kamen – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – keine weiteren Beweisabnahmen hinzu, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, das Honorar des Verteidigers auf pauschal Fr. 5‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Ausgangsgemäss ist der Beschuldigte im Umfang von 20 % (Fr. 1‘200.00) aus der\nKantonsgerichtskasse zu entschädigen. Diese Entschädigung ist mit den auferlegten Gerichtskosten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).\n\nd) Soweit der Beschuldigte sinngemäss eine Genugtuung im Berufungsverfahren verlangt, legt er nicht dar, inwiefern dieser Anspruch über den erstinstanzlichen Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 429\nAbs. 1 lit. c StPO hinausgeht. Nachdem bereits der erstinstanzliche Genugtuungsantrag bzw. die für den Freispruch geforderte Genugtuungsforderung\nabzuweisen ist (vgl. E. 7c vorstehend), muss gleiches auch für das Beru-\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nfungsverfahren gelten. Eine Genugtuung ist somit auch zweitinstanzlich nicht\nzu sprechen;-\nKantonsgericht Schwyz 39\n\nerkannt:\n\nDie Berufungen werden teilweise gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist,\nund es wird das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 14. Dezember 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt:\n\n1. D.________ wird schuldig gesprochen\n\n1. der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, begangen am 20. September 2013;\n\n2. der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22\nAbs. 1 StGB, begangen am 18. Oktober 2011.\n\n2. D.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der üblen Nachrede im\nSinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.\n\n3. D.________ wird mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 310.00\nbestraft.\n\n4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf\n2 Jahre festgesetzt.\n\n5. Die Zivilklagen von A.________ und C.________ werden auf den Zivilweg verwiesen.\n\n"}