{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "27f14b8cfd7486c1726b0e274bc23066"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_12", "Checksum": "383f45917678bcb7fee2ab351b29bc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:31", "Checksum": "11e34dbf3696ea3f29bbaae70f532d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12\nRegeste:\nNötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nmit bezahlt der Beschuldigte für die genannten Posten monatlich gerundet\nFr. 9‘700.00 (= Fr. 500.00 + Fr. 410.00 + Fr. 420.00 + Fr. 1‘000.00 +\nFr. 3‘000.00 + Fr. 1‘000.00 + Fr. 3‘366.15). Hinzu kommen die Ausgaben für\nden Lebensunterhalt von sich und seiner Frau, zu denen keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte seine Kinder\nfreiwillig mit Fr. 5‘000.00 monatlich unterstützt und er gemäss der Steuererklärung 2014 über zwei Motorfahrzeuge sowie drei Motorräder verfügt\n(U-act. 1.1.04, S. 4/33), ist davon auszugehen, dass der Lebensaufwand für\nsich und seine Ehefrau zumindest in gleicher Höhe ausfällt wie der Unterstützungsbeitrag an seine Kinder. In diesem Sinne ist von einem geschätzten monatlichen Lebensaufwand von insgesamt Fr. 14‘700.00 (= Fr. 9‘700.00 +\nFr. 5‘000.00) auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs für\nKrankenkasse und Steuern von 20 % sowie eines Unterstützungsabzugs für\ndie Ehefrau von 15 % beträgt das monatliche Einkommen Fr. 9‘555.00. Die\nTagessatzhöhe ist somit auf abgerundet Fr. 310.00 (= Fr. 9‘555.00 / 30) festzulegen.\n\nd) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte\nStrafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer\nVerbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Vollzugs einer Strafe ist das Fehlen einer negativen\nLegalprognose erforderlich (BGE 134 IV 140, Erw. 4.3), mithin ist der vollumfängliche Aufschub des Strafvollzugs bei Geldstrafen gemäss Art. 42 StGB die\nRegel (BGer, Urteil 6B_480/2015 vom 9. November 2015, E. 1.3.1). Der Beschuldigte weist abgesehen vom vorliegend zu beurteilenden Fall keine Vorstrafen auf (U-act. 1.1.03). Umstände, welche eine negative Legalprognose\nbegründen würden, liegen nicht vor. Eine unbedingte Strafe erscheint somit\nnicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder\nVergehen abzuhalten, weshalb die Geldstrafe bedingt zu vollziehen ist, bei\neiner Probezeit von zwei Jahren.\nKantonsgericht Schwyz 34\n\ne) Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit\neiner Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend erfordert\nweder die bei der Massendelinquenz festgestellte „Schnittstellenproblematik“\nnoch die Prävention einen solchen „Denkzettel“, weshalb von einer\nVerbindungsbusse abzusehen ist.\n\n7. Zusammenfassend sind die Berufungen teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und gemäss den vorstehenden Erwägungen zu\nersetzen.\n\na) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428\nAbs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die\nVerfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird in zwei von\ndrei Anklagepunkten verurteilt. Unter Berücksichtigung, dass der Aufwand für\ndie beiden Anklagepunkte, in welchen der Beschuldigte verurteilt wird (Nötigung und versuchte Nötigung), grösser war als derjenige, der für den dritten\nAnklagepunkt anfiel (üble Nachrede), rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten\n80 % der Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen.\nIm Übrigen Umfang gehen die Kosten zu Lasten des Bezirks.\n\nb) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder\nwird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch Entschädigung\nihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte\n(Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten vollumfänglich frei und setzte die Entschädigung auf Fr. 6‘000.00 fest. Gegen diese\nEntschädigungsfestsetzung erhoben die Parteien keine begründeten Einwände. Im Übrigen liegt sie innerhalb des vom Gebührentarif für Rechtsanwälte\n(GebTRA, SRSZ 280.411) vorgesehenen Honorarrahmens in Strafsachen\n(§ 13 lit. a GebTRA) und erscheint auch angesichts des mutmasslichen Aufwands angemessen. Weil der Beschuldigte im Gegensatz zum angefochtenen\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nUrteil nur in einem Anklagepunkt freigesprochen wird, ist die Entschädigung\nnach Massgabe der erstinstanzlichen Kostenverteilung zu kürzen. Der Beschuldigte ist somit für seine Aufwendungen für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 1‘200.00 (20 % von Fr. 6‘000.00) aus der Bezirkskasse zu entschädigen.\n\nc) Die Vorinstanz sprach dem Beschuldigten keine Genugtuung zu. Im\nBerufungsverfahren beantragt der Beschuldigte, ihm sei eine angemessene\nGenugtuung zuzusprechen. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Vorausgesetzt ist\neine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne\nvon Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR, d.h., es muss eine gewisse Intensität\nder Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann\n(Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. A., 2014, N 27 zu Art. 429\nStPO). Die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen\ngenügt nicht für eine Genugtuung. In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzuges hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 27b f. zu Art. 429\nStPO).\n\n"}