{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "27f14b8cfd7486c1726b0e274bc23066"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_12", "Checksum": "383f45917678bcb7fee2ab351b29bc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:31", "Checksum": "11e34dbf3696ea3f29bbaae70f532d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12\nRegeste:\nNötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\ncc) Ferner sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Sowohl die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (U-act. 1.1.03) als auch sein Wohlverhalten\nseit der Tat wirken sich neutral aus, d.h. nicht strafmindernd (Wiprächtiger/Keller, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I,\n3. A., 2013, N 142 zu Art. 47 StGB; Mathys, a.a.O., N 241 und 289 ff.). Darüber hinaus liegen keine anderen Täterkomponenten vor, die eine Erhöhung\noder Minderung der Strafe zur Folge hätten. Die hypothetische Gesamt-\nEinsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe ist folglich weder zu erhöhen\nnoch zu mindern.\nKantonsgericht Schwyz 31\n\nc) In der Anklage beantragte die Staatsanwaltschaft eine Tagessatzhöhe\nvon Fr. 320.00. Die Verteidigung äusserte sich nicht zur Höhe des Tagessatzes.\n\naa) Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters\nim Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, unabhängig\ndavon, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60, E. 6.1;\nBGer, Urteil 6B_83/2010 vom 8. Juli 2010, E. 5.1.2). Vom Einkommen des\nTäters sind diejenigen Beträge abzuziehen, die ihm wirtschaftlich betrachtet\nnicht zufliessen oder was er gesetzlich schuldet. Dies sind namentlich die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60, E. 6.1; Dolge, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A.,\n2013, N 59 zu Art. 34 StGB). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach Höhe des Einkommens beläuft sich der entsprechende Pauschalabzug grundsätzlich zwischen 15-30 % (Dolge, a.a.O., N 60 zu Art. 34\nStGB; vgl. Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden\nder Schweiz, KSBS). Zwar nennt das Gesetz auch das Vermögen als Bemessungskriterium, allerdings ist dieses nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn\nbesondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Das Vermögen bleibt also von Bedeutung, wenn der\nTäter ohnehin von dessen Substanz lebt (BGE 134 IV 60, E. 6.2). Das Kriterium des Lebensaufwands dient sodann als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung\nnicht möglich ist oder der Täter dazu unzureichende oder ungenaue Angaben\nmacht. Die Annahme eines erhöhten Tagessatzes ist dort gerechtfertigt, wo\nein ersichtlich hoher Lebensaufwand mit einem auffällig tiefen Einkommen\nkontrastiert (BGE 134 IV 60, E. 6.3 m.w.H.).\nKantonsgericht Schwyz 32\n\nbb) Sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung verweigerte es der Beschuldigte, detaillierte Angaben zu\nseinen finanziellen Verhältnissen, insbesondere zu seinen Einkommens- und\nVermögensverhältnissen zu machen und verwies auf seine Steuererklärungen\n(Vi-act. 23, S. 3 Fragen 2 und 3; KG-act. 41, S. 3 Frage 8). In den Akten befinden sich keine aktuellen Angaben über die finanziellen Verhältnisse des\nBeschuldigten, sondern lediglich die Steuererklärung 2014 (U-act. 1.1.04) sowie die (berichtigte) Veranlagungsverfügung 2013 (U-act. 1.1.05). Diesen Unterlagen kann immerhin entnommen werden, dass der Beschuldigte im Jahr\n2014 trotz einem steuerbaren Einkommen von Fr. 10‘415.00 (Jahr\n2013: Fr. 12‘200.00) über ein steuerbares Vermögen von Fr. 7‘733‘359.00\n(Jahr 2013: Fr. 6‘091‘000.00) verfügte (U-act. 1.1.04; U-act. 1.1.05). Ferner\nführte der Verteidiger an der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte\nlebe heute von seinen Ersparnissen (KG-act. 41, S. 18), weshalb für die Ermittlung der Tagessatzhöhe der Lebensaufwand des Beschuldigten zu schätzen ist.\n\ncc) Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung an, die Krankenkassenprämien für seine Frau (Fr. 500.00 pro Monat), seinen Sohn\n(Fr. 410.00 pro Monat) und für sich selbst (Fr. 420.00 pro Monat) zu bezahlen\n(KG-act. 41, S. 3 Frage 9). Darüber hinaus komme er für den gesamten Lebensunterhalt seines Sohnes auf, was zusätzlich ca. Fr. 1‘000.00 im Monat\nausmache (KG-act. 41, S. 4 Fragen 11-15). Des Weiteren unterstütze er seine\nältere Tochter monatlich mit Fr. 3‘000.00 und die jüngere mit Fr. 1‘000.00\n(KG-act. 41, S. 4 Frage 19). Sodann geht aus der Steuererklärung 2014 hervor (U-act. 4.1.04, S. 3/33), dass der Beschuldigte Liegenschaftsunterhaltskosten (Fr. 20‘531.00), private Schuldzinsen (Fr. 3‘863.00), Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien (Fr. 10‘000.00) und Vermögensverwaltungskosten (Fr. 6‘000.00), insgesamt also Fr. 40‘394.00 im Jahr\n(= Fr. 20‘531.00 + Fr. 3‘863.00 + Fr. 10‘000.00 + Fr. 6‘000.00) bezahlte, was\neinem monatlichen Betrag von Fr. 3‘366.15 (= Fr. 40‘394 / 12) entspricht. So-\nKantonsgericht Schwyz 33\n\n"}