{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "27f14b8cfd7486c1726b0e274bc23066"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_12", "Checksum": "383f45917678bcb7fee2ab351b29bc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:31", "Checksum": "11e34dbf3696ea3f29bbaae70f532d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12\nRegeste:\nNötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nfestzusetzen und diese anschliessend wegen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 356). Das schwerste\nDelikt ist anhand der abstrakten Strafandrohung zu ermitteln und nicht danach, welche Straftat verschuldensmässig am schwersten wiegt (Ackermann,\nin: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A.,\n2013, N 116 zu Art. 49 StGB). Für die Wahl der Strafart sind die gleichen Kriterien heranzuziehen wie für die Wahl des Strafmasses. Die Bestimmung des\nStrafmasses und die Wahl der Strafart beeinflussen sich gegenseitig und lassen sich nicht trennen. Bei der Wahl der Strafart steht dem Richter somit ein\nweiter Ermessensspielraum zu (Mathys, a.a.O., N 350). Grundsätzlich gilt,\ndass die Strafe umso schwerer ausfällt, je grösser das Verschulden ist (Mathys, a.a.O., N 351).\n\nMit Anklage vom 9. Juni 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln die Verurteilung wegen Nötigung, versuchter Nötigung sowie übler Nachrede und eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen\nzu Fr. 320.00 sowie mit einer Busse von Fr. 6‘400.00 (Vi-act. 1, S. 3 f.). Die\nAnklagebehörde erachtet somit die Ausfällung einer Geldstrafe als angemessen. Die Wahl dieser Strafart ist nicht umstritten und aus den folgenden Gründen drängt sich auch keine andere Beurteilung auf: Wichtigste Kriterien für die\nWahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den\nTäter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem\nPrinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden\nSanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die\npersönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft\n(BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 134 IV 97, E. 4.2.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1, je\nmit Hinweisen). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (U-act. 1.1.03), weshalb\nzu erwarten ist, dass ihn eine (bedingte) Geldstrafe (vgl. auch E. 6d nachfolgend) genügend beeindrucken wird, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten und damit den Zweck der Strafe zu erfüllen.\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nb) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu\n(Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der\nVerletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen\nin der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2\nStGB). Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in\nErscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen\nnach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, a.a.O., N 59). Bei der subjektiven\nTatschwere stellt sich die Frage nach den Absichten des Täters, d.h. ob Absichten oder Vorstellungen vorhanden sind, die erschwerend ins Gewicht fallen (Mathys, a.a.O., N 99 ff.). Zudem ist zu berücksichtigen, über welches\nMass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer\nwiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (Trechsel/Affolter-\nEijsten, a.a.O., N 21 zu Art. 47 StGB, m.w.H.).\n\naa) Zunächst ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat, die Nötigung\nvom 20. September 2013, zu bestimmen. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens liegen keine besonderen, objektiv feststellbaren Tatsachen vor, die\nsich verschuldenserhöhend oder -mindernd auswirken. Sodann beriefen sich\ndie Parteien auch im Berufungsverfahren auf die zwischen ihnen geschlossene Geheimhaltungsvereinbarung, weshalb die Hintergründe ihrer Geschäftsbeziehung undurchsichtig bleiben. Aus diesem Grund lassen sich die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten letztlich nicht zweifelsfrei feststellen,\nweshalb keine klaren Rückschlüsse auf das subjektive Tatverschulden gezogen werden können. Feststeht aber, dass der Beschuldigte den Privatklägern\ndie ernstlichen Nachteile jeweils dann androhte, wenn diese ihm eröffneten,\nsie würden die Geschäftspartner kontaktieren und somit gegen die Geheimhaltungsvereinbarung verstossen. Vor diesem Hintergrund ist zugunsten des\nBeschuldigten noch von einem leichten Verschulden auszugehen, weshalb es\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nsich in Ausübung des dem Gericht zustehenden Ermessens rechtfertigt, die\nhypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich, mithin auf 40 Tagessätze\nGeldstrafe festzulegen.\n\nbb) Sodann ist das Verschulden für die versuchte Nötigung vom 18. Oktober\n2011 zu bestimmen. Diese Tat unterscheidet sich im Wesentlichen einzig dadurch von der Nötigung vom 20. September 2013, dass A.________ die Geschäftspartner gemäss eigenen Angaben trotzdem kontaktierte und somit keine vollendete, sondern lediglich eine versuchte Nötigung vorliegt. Hinsichtlich\nder Tatbegehung sowie der Beweggründe des Beschuldigten lassen sich\ndemgegenüber keine bedeutenden Unterschiede feststellen, weshalb das\nVerschulden gemäss den vorstehenden Überlegungen ebenfalls als leicht zu\nbeurteilen ist (vgl. E. 6b.aa vorstehend). Aufgrund dessen, dass keine kumulative Strafe auszufällen ist, sondern die Strafe für das schwerste Delikt angemessen zu erhöhen ist (Mathys, a.a.O., N 356), dass die Strafe beim Versuch\ngemildert werden kann (Art. 22 Abs. 1 StGB), und dass nur ein leichtes Verschulden gegeben ist, erscheint es für das Gericht angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe um 20 Tagessätze auf insgesamt 60 Tagessätze zu erhöhen.\n\n"}