{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "27f14b8cfd7486c1726b0e274bc23066"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_12", "Checksum": "383f45917678bcb7fee2ab351b29bc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:31", "Checksum": "11e34dbf3696ea3f29bbaae70f532d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12\nRegeste:\nNötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nNicht strafbar ist der Beschuldigte, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis) oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu\nhalten (Gutglaubensbeweis, Art. 173 Abs. 2 StGB). Der Wahrheitsbeweis bezüglich eines behaupteten Delikts oder eines diesbezüglich geäusserten Verdachts ist grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen, es sei denn, gegen den Beschuldigten oder Verdächtigen könne ein\nStrafverfahren nicht oder nicht mehr durchgeführt werden (Riklin, a.a.O., N 15\nzu Art. 173 StGB m.w.H.). Mit dem Gutglaubensbeweis weist der Beschuldigte\nnach, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für\nwahr zu halten. Er muss beweisen, dass er an die Richtigkeit seiner Äusserungen glaubte, obwohl er gewissentlich alles unternommen hat, was man von\nihm erwarten konnte, um sich der Richtigkeit zu vergewissern (BGE 124 IV\n149 = Pra 87 (1998) Nr. 141, E. 3b m.w.H.). An die vorgängige Abklärungspflicht werden keine hohen Anforderungen gestellt, wenn gegen den Erstatter\neiner Strafanzeige Klage erhoben wird, falls er mit der Anzeige berechtigte\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nInteressen verfolgte. Allgemein ist zu beachten, ob mit der fraglichen Äusserung feststehende Tatsachen behauptet oder lediglich Verdachtsmomente\nvorgebracht werden. Wer bloss einen Verdacht kundgibt, braucht nur zu beweisen, dass ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten; wer aber Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Dies gilt auch für Äusserungen (z.B. Strafanzeigen) gegenüber\nStrafverfolgungsbehörden (BGE 116 IV 205, E. 3b; Riklin, a.a.O., N 22 zu\nArt. 173 StGB).\n\nb) Der Beschuldigte erstattete gegen C.________ am 10. November 2014\neine Strafanzeige wegen Erpressung evtl. Nötigung (U-act. 8.1.03, S. 5; U-\nact. 10.1.03, Fragen 20 und 30; Vi-act. 23, S. 12; U-act. beigezogene Akten,\nEinstellungsverfügung vom 20. Juli 2015). Mit Verfügung vom 20. Juli 2015\nstellte die zuständige Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein (U-\nact. beigezogene Akten, Einstellungsverfügung vom 20. Juli 2015). Gegen\ndiese Verfügung erhob der Beschuldigte am 31. August 2015 (recte: 31. Juli\n2015) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern und beantragte, die Einstellungsverfügung vom 20. Juli 2015 im Strafverfahren gegen C.________ sei\naufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern anzuweisen, die\nUntersuchung wieder aufzunehmen (U-act. 8.1.04, S. 5). In der gleichen Eingabe bezeichnete er A.________ und C.________ als verbrecherisches Duo\n(U-act. 8.1.04, S. 3).\n\nc) Unbestrittenermassen erfolgte weder gegen A.________ noch gegen\nC.________ eine Verurteilung wegen Erpressung, weshalb der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden kann. Zu prüfen ist, ob dem Beschuldigten der\nGutglaubensbeweis gelingt, d.h., ob er ernsthafte Gründe hatte, seine Behauptung für wahr zu halten. Mit seiner Beschwerde verfolgte der Beschuldigte seine Interessen als Privatkläger und setzte sich gegen die seiner Ansicht\nnach ungerechtfertigte Einstellungsverfügung zur Wehr. Er musste folglich\ndarlegen, inwiefern die Einstellungsverfügung seiner Ansicht nach fehlerhaft\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nist bzw. weshalb nach seinem Dafürhalten eine Strafbarkeit gegeben ist. Mithin verhält es sich gleich wie beim Erstatten einer Strafanzeige, weshalb auch\nbei der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärungspflicht gestellt werden dürfen. Sowohl\nbei der Strafanzeige als auch bei der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung geht es im Wesentlichen darum, die Vermutung zu äussern, der Beschuldigte habe sich strafbar gemacht bzw. die Gründe für diese Vermutung\ndarzulegen. Soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erfolgt und\nernsthafte Gründe für den Verdacht vorliegen, muss derjenige, der die Vermutung gegenüber den Strafbehörden äussert, straflos bleiben. Der Beschuldigte\nbezeichnete A.________ und C.________ in seiner Beschwerde als verbrecherisches Duo, nachdem er die Gründe darlegte, weshalb er der Ansicht ist,\ndie beiden hätten gemeinsam den Tatbestand der Erpressung – mithin ein\nVerbrechen (vgl. Art. 156 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) – erfüllt. Folglich\nlieferte er bereits mit seiner Beschwerde die sachlichen Gründe für seine\nVermutung. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil somit zu Recht zum\nSchluss, dass der Beschuldigte aufgrund des gelungenen Gutglaubensbeweises straflos bleibt. Im Übrigen setzten sich die Privatkläger nicht näher mit den\nvorinstanzlichen Erwägungen auseinander und legten insbesondere nicht dar,\ninwiefern diese unzutreffend sein sollen.\n\n6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Nötigung sowie der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen.\n\na) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der\nStrafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das\nHöchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen.\nDabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49\nAbs. 1 StGB). Wird der Beschuldigte wegen mehrerer Straftatbestände zu\ngleichartigen Strafen verurteilt, ist zunächst die Strafe für das schwerste Delikt\nKantonsgericht Schwyz 28\n\n"}