{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "27f14b8cfd7486c1726b0e274bc23066"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_12", "Checksum": "383f45917678bcb7fee2ab351b29bc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:31", "Checksum": "11e34dbf3696ea3f29bbaae70f532d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12\nRegeste:\nNötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\n(U-act. 10.1.03, Frage 17). Darauf angesprochen, dass A.________ angab,\ndie Geschäftspartner kontaktiert zu haben, und dass ihm trotzdem nichts passiert sei, sagte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, es stehe\nihm nicht zu, irgendeine Massnahme zu beantragen oder auszulösen, das\nlaufe jeweils automatisch. Die entsprechenden Dienste würden das ohne sein\nZutun wahrnehmen (KG-act. 41, S. 6 Fragen 30-32).\n\nc) Der Beschuldigte bestreitet nicht, A.________ am 18. Oktober 2011\ngesagt zu haben, dass er es nicht überleben werde, wenn er die Geschäftspartner kontaktiere. Auch diese Aussage sei als blosse Warnung und nicht im\nSinne einer Drohung gemeint gewesen.\n\naa) Das in Aussicht gestellte Übel ist wiederum der Tod, mithin ein ernstlicher Nachteil (vgl. E. 3c.aa vorstehend). Sodann unterscheidet sich der Inhalt\nder Äusserung vom 18. Oktober 2011 nur unwesentlich von jener vom\n20. September 2013. Der Beschuldigte machte seine Äusserung ebenfalls als\nReaktion auf die Aussage von A.________, wonach er die Geschäftspartner\nkontaktieren werde. Die Äusserung erfolgte somit in einem vergleichbaren\nZusammenhang wie diejenige vom 20. September 2013, weshalb auch sie\nden Eindruck erweckte, der Beschuldigte werde selber für den Eintritt des angedrohten Nachteils sorgen (vgl. E. 3c.bb vorstehend). In dieses Bild passen\nzudem die Aussagen von A.________ und H.________ (Zeuge), wonach ersterer sehr perplex bzw. entsetzt und geschockt gewesen sei. Im Gegensatz\nzum Vorfall vom 20. September 2013 kontaktierte A.________ nach den Äusserungen vom 18. Oktober 2011 gemäss seinen eigenen Angaben die Geschäftspartner trotzdem, diese hatten seinen Aussagen zufolge aber nie Zeit\nfür ihn und wimmelten ihn ab (U-act. 10.1.01, Fragen 17 und 22).\n\nbb) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder\nVergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der\nzur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht ein-\nKantonsgericht Schwyz 24\n\ntreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter\nsämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllte und seine Tatentschlossenheit manifestierte, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100, E. 7.2.1; siehe auch BGE 128 IV 18 = Pra\n91 (2002) Nr. 60, E. 3b; BGE 122 IV 246 = Pra 86 (1997) Nr. 27, E. 3a;\nBGE 120 IV 199, E. 3e). Zum Versuch gehören folglich der Entschluss des\nTäters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses\nin eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens)\nbegonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen\n(BGE 140 IV 150, E. 3.4; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2015 49 vom\n6. September 2016, E. 2).\n\ncc) Ebenso wie beim Vorfall vom 20. September 2013 musste sich der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht auch bei seinen Äusserungen vom 18. Oktober 2011 bewusst gewesen sein, dass diese nicht als blosse Warnungen,\nsondern als Drohungen aufgefasst werden (vgl. E. 3c.dd vorstehend). Indem\ner sich trotz dieses Wissens in dieser Weise äusserte, manifestierte er seinen\nWillen, A.________ durch Androhung ernstlicher Nachteile davon abzuhalten,\ndie Geschäftspartner zu kontaktieren, mithin handelte er vorsätzlich. Weil sich\nA.________ letztlich aber nicht gemäss dem Willen des Beschuldigten verhielt, ist der Beschuligte in Bezug auf den Vorfall vom 18. Oktober 2011 der\nversuchten Nötigung schuldig zu sprechen.\n\n5. Ferner wurde der Beschuldigte angeklagt, am 31. Juli 2015, eine Eingabe an das Kantonsgericht Luzern versandt zu haben, in welcher er\nA.________ und C.________ als „verbrecherisches Duo“ bezeichnet habe.\nDurch diese Eingabe habe er den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt (Viact. 1, S. 3).\nKantonsgericht Schwyz 25\n\na) In objektiver Hinsicht setzt Art. 173 Ziff. 1 StGB voraus, dass der Täter\njemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer\nTatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 10 Art. 173 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so\nzu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 1 zu Vor\nArt. 173 StGB m.w.H.). Die Äusserung muss gegenüber einem Dritten erfolgen, wozu insbesondere auch Behörden gelten (Trechsel/Lieber, a.a.O., N 4 f.\nzu Art. 173 StGB; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,\nStrafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 6 f. zu Art. 173 StGB). Auf der subjektiven\nSeite setzt der Tatbestand Vorsatz voraus; Eventualvorsatz genügt (Riklin,\na.a.O., N 9 zu Art. 173 StGB).\n\n"}