{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "27f14b8cfd7486c1726b0e274bc23066"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_12", "Checksum": "383f45917678bcb7fee2ab351b29bc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:31", "Checksum": "11e34dbf3696ea3f29bbaae70f532d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12\nRegeste:\nNötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\ndd) Zum subjektiven Tatbestand liegen keine direkten Anhaltspunkte vor. Ob\nder Beschuldigte tatsächlich nur eine Warnung aussprechen wollte, muss sich\nanhand von Rückschlüssen von den objektiven, äusseren Umständen auf die\ninnere Einstellung des Beschuldigten ergeben. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs (Umstände und wie die Äusserungen getätigt wurden) konnte der\nBeschuldigte nicht davon ausgehen, dass die Privatkläger seine Aussage als\neine blosse Warnung auffassen würden (vgl. E. 3c.bb vorstehend). Dem Beschuldigten musste somit bewusst sein, dass seine Aussage im genannten\nKontext als Drohung und nicht als blosse Warnung wahrgenommen wird. Zudem reagierte der Beschuldigte wütend auf die Ankündigung von A.________,\ndie Geschäftspartner zu kontaktieren (vgl. E. 3c.bb vorstehend), was auf eine\npersönliche, emotionale Verbindung schliessen lässt, die beim Aussprechen\neiner blossen Warnung vor einer allgemein drohenden Gefahr, wie dies z.B.\nbei Hochspannungsleitungen der Fall ist, nicht zu erklären ist. Vielmehr muss\naus diesen Umständen geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Aussagen in Kenntnis dieser Wirkung tätigte und damit die beiden Privatkläger\nvon einer Kontaktaufnahme mit den Geschäftspartnern abhalten wollte. Er\nhandelte somit vorsätzlich.\nKantonsgericht Schwyz 21\n\n4. a) Sodann wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 vorgeworfen, am\n18. Oktober 2011, um ca. 19:00 Uhr, zu A.________ sinngemäss gesagt zu\nhaben, er werde es nicht überleben, wenn er die Geschäftspartner kontaktieren würde, bzw. dass er sich in grosse Gefahr begebe, wenn er mit nicht involvierten Personen über die Geschäfte spreche. In der Folge habe\nA.________ die Geschäftspartner jedoch trotzdem kontaktiert. Der Beschuldigte habe seine Aussage wissentlich und willentlich in der Absicht gemacht,\nA.________ damit einzuschüchtern und ihn davon abzubringen, die Geschäftspartner zu kontaktieren (Vi-act. 1, S. 2 f.).\n\nb) aa) A.________ sagte am 2. September 2015 aus, H.________ (Zeuge)\nhabe ihn zum Beschuldigten nach Hause gefahren und im Auto auf ihn gewartet. Er habe mit dem Beschuldigten über ihre problematische Geschäftsbeziehung diskutieren wollen, der Beschuldigte habe aber auf seine Fragen keine\nAuskunft geben wollen. Er habe deshalb dem Beschuldigten mitgeteilt, dass\ner aufgrund dessen die Geschäftspartner direkt kontaktieren müsse, um eventuell die Antworten auf diesem Weg zu erfahren (U-act. 8.1.02, S. 2). Daraufhin habe der Beschuldigte gesagt, wenn er mit den Geschäftspartnern Kontakt\naufnehme, werde er dies nicht überleben. Es koste heute nicht mehr viel, jemanden für einen solchen Auftrag zu organisieren (U-act. 8.1.02, S. 3). Er\nhabe diese Drohung ernst genommen, die Gespräche sofort abgebrochen,\ndas Haus verlassen und sei zum Auto zurückgekehrt (U-act. 8.1.02, S. 3). Er\nhabe die Geschäftspartner nicht kontaktiert (U-act. 8.1.02, S. 4). An der Einvernahme vom 17. November 2015 gab A.________ ferner zu Protokoll, der\nBeschuldigte habe ihm und C.________ mehrfach bestätigt, dass Geschäfte\ngelaufen seien. Am Schluss habe er dann plötzlich gesagt, dass gar nichts\ngewesen sei. Er sei dann am 18. Oktober 2011, ca. gegen 19:00 Uhr, unangemeldet beim Beschuldigten vorbeigegangen. H.________ (Zeuge) habe ihn\ngefahren. Er habe zum Beschuldigten gesagt, dass er jetzt endlich Akteneinsicht wolle. Der Beschuldigte habe ihm aber gesagt, er dürfe ihm keine Akteneinsicht geben und ihn aufgrund der Geheimhaltung auch nicht informieren. Er\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nhabe dann zum Beschuldigten gesagt, er werde sich bei den Banken bzw.\nPartnern informieren. Daraufhin habe der Beschuldigte seine Stimmlage\ngeändert und gesagt, wenn er das mache, werde er dies nicht überleben (U-\nact. 10.1.01, Frage 11). Er sei sehr perplex gewesen, habe die Aussage ernst\ngenommen und sei kurz darauf gegangen (U-act. 10.1.01, Fragen 11 und 13)\nEr habe die Geschäftspartner schlussendlich trotzdem kontaktiert, diese hätten aber nie Zeit gehabt, um sich mit ihm zu befassen (U-act. 10.1.01, Fragen 17 und 22).\n\nbb) H.________ (Zeuge) sagte am 26. April 2016 aus, A.________ habe\nihm nach dem Treffen vom 18. Oktober 2011 erzählt, der Beschuldigte soll\nihm gesagt haben, er (A.________) werde umgebracht (U-act. 10.1.05, Frage 14). A.________ sei wegen dieser Aussage sehr entsetzt und geschockt\ngewesen (U-act. 10.1.05, Fragen 9 und 15).\n\ncc) An der Einvernahme vom 22. September 2015 führte der Beschuldigte\naus, er habe A.________ klar gemacht, dass sich die involvierten Parteien für\ndie Geheimhaltung einsetzen würden, insofern habe er ihn zu seinem Schutz\ngewarnt. Eine Nötigung liege nicht vor (U-act. 8.1.03, S. 3). Gegenüber der\nStaatsanwaltschaft gab der Beschuldigte am 17. November 2015 zu Protokoll,\nA.________ sei am 18. Oktober 2011 unangemeldet bei ihm zu Hause erschienen. Er habe ihm erklärt, dass keine Geschäfte zustande gekommen\nseien und er habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er sich, wenn er mit\nnicht involvierten Personen über diese Geschäfte spreche, in grosse Gefahr\nbegebe (U-act. 10.1.03, Frage 8). Er habe ihn damals auf die Lebensgefahr\naufmerksam gemacht (U-act. 10.1.03, Frage 12). Die Aussage sei nicht drohend gemeint gewesen (U-act. 10.1.03, Frage 13), die Gefahr wäre auch nicht\nvon ihm ausgegangen, sondern von den Leuten, die ihre Interessen schützen\n(U-act. 10.1.03, Frage 14). Die Aussage, er habe damals gesagt, wenn\nA.________ die Geschäftspartner kontaktiere, werde er dies nicht überleben,\nsei kongruent mit dem Hinweis, dass er sich in einem Gefahrenfeld befinde\nKantonsgericht Schwyz 23\n\n"}