{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "27f14b8cfd7486c1726b0e274bc23066"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_12", "Checksum": "383f45917678bcb7fee2ab351b29bc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:31", "Checksum": "11e34dbf3696ea3f29bbaae70f532d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12\nRegeste:\nNötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nDie Aussage des Beschuldigten ist im Gesamtzusammenhang zu betrachten.\nDen Privatklägern war es gemäss ihren Aussagen aufgrund einer Geheimhaltungsvereinbarung nicht gestattet, direkten Kontakt mit den Geschäftspartnern\naufzunehmen (U-act. 8.1.03, S. 4; U-act. 10.1.01, Frage 11; U-act. 10.1.05,\nFrage 13; Vi-act. 23, S. 4 Frage 9 und S. 6 Frage 18). Der Beschuldigte war\nsomit der Hauptansprechpartner der beiden Privatkläger. Zudem schlug der\nBeschuldigte das Treffen vom 20. September 2013 in Luzern vor, um den beiden Privatklägern mitzuteilen, dass keine Geschäfte zustande gekommen seien (U-act. 8.1.03, S. 4; U-act. 10.1.03, Frage 21). Diese Mitteilung erhärtete\ndas bei den Privatklägern bereits bestehende Misstrauen (U-act. 8.1.02, S. 2\nf.; U-act. 10.1.05, Fragen 12, 13 und 16) und A.________ konfrontierte den\nBeschuldigten damit, dass er beabsichtige, die Geschäftspartner zu kontaktieren, um die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen (U-act. 8.1.02, S. 2 f.;\nU-act. 10.1.01, Frage 19). Vor diesem Hintergrund erweckt die Aussage des\nBeschuldigten, wonach die Privatkläger beim Frühstück fehlen würden, wenn\nsie die Geschäftspartner kontaktieren würden, sehr wohl den Eindruck, er\nwerde selber dafür sorgen. Im Gegensatz zu den vom Beschuldigten als Vergleich hinzugezogenen Gefahren einer Hochspannungsleitung oder eines\nMinenfelds tritt das angedrohte Übel im vorliegenden Fall nämlich nicht ohne\nweiteres menschliches Zutun ein. Indem der Beschuldigte das Übel genau in\ndem Moment in Aussicht stellte, als die Privatkläger ihm ihr nicht mehr zu verbergendes Misstrauen kundtaten (vgl. auch E. 4b.aa nachfolgend) und eröffneten, die Geschäftspartner kontaktieren zu wollen, erweckte er den Anschein, für den Eintritt dieser drohenden Ankündigung verantwortlich zu sein\nbzw. dessen Eintritt beeinflussen zu können. Hätte er tatsächlich bloss eine\nWarnung aussprechen wollen, hätte er sich diesbezüglich klarer ausgedrückt\nbzw. ausdrücken müssen. Aus dem Kontext musste ihm aber klar sein, dass\ndie Privatkläger durch seine Aussage im eigenen Misstrauen ihm gegenüber\ngestärkt werden und die Aussage folglich nicht als Warnung vor einer Gefahr\ndurch Dritte, sondern als Drohung verstehen. Hinzu kommt, dass der Zeuge\nH.________ aussagte, der Beschuldigte sei sehr wütend geworden, als\nKantonsgericht Schwyz 19\n\nA.________ gesagt habe, er werde die Geschäftspartner kontaktieren (U-\nact. 10.1.05, Fragen 18-20). Auch wenn sich der Zeuge H.________ auf\nWunsch von Privatkläger A.________ im Restaurant „CHA CHA“ aufhielt, mithin kein unabhängiger Zeuge ist und dessen Aussagen deshalb mit gewisser\nVorsicht zu geniessen sind, decken sie sich im Wesentlichen mit den Schilderungen der beiden Privatkläger und auch jenen des Beschuldigten, weshalb\ndiese nicht per se als wenig glaubhaft zu qualifizieren sind. Im Übrigen deckt\nsich die erwähnte Aussage des Zeugen H.________ auch mit den Aussagen\nvon A.________, der ebenfalls angab, dass der Beschuldigte wütend und\nkreideweiss geworden sei (U-act. 10.1.01, Frage 19). Der Umstand, dass der\nBeschuldigte „wütend“ reagiert haben soll, spricht ebenfalls für das Vorliegen\neiner Drohung und gegen eine Warnung. Jedenfalls lässt sich nicht erklären,\nweshalb der Beschuldigte zornig werden sollte, wenn er die Privatkläger lediglich vor einer Gefahr durch Dritte warnen wollte. Der Beschuldigte drohte somit den Privatklägern einen ernstlichen Nachteil an und versuchte sie, dadurch davon abzuhalten, die Geschäftspartner zu kontaktieren. In der Folge\nkontaktierten die Privatkläger die Geschäftspartner nicht, wodurch der Tatbestand der Nötigung vollendet wurde.\n\ncc) In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 181 StGB Vorsatz. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Auf der Wissensseite erfordert der Vorsatz\nein aktuelles Wissen um die Tatumstände. Dies bedeutet aber nicht, dass der\nTäter die juristisch richtige Erfassung des gesetzlichen Begriffs kennen muss.\nEs genügt, wenn er die Tatbestandsmerkmale so verstand, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; BGE 127 IV 122, E. 4c/aa; Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. A., 2013, S. 115; Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. A., 2013, N 27 zu Art. 12 StGB). Neben\ndem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der\nVorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen, d.h., der Täter\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nmuss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden (BGE 130 IV 58,\nE. 8.1 f., m.w.H.). Ist der Täter nicht geständig, kann sich das Gericht für den\nNachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien\nund auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren\nUmständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Eventualvorsatz ist\ngegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag\ner ihm auch unerwünscht sein (BGE 135 IV 12, E. 2.3.1 f.; BGE 134 IV 26,\nE. 3.2.2; BGE 131 IV 1, E. 2.2; BGE 130 IV 58, E. 8.2).\n\n"}