{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "27f14b8cfd7486c1726b0e274bc23066"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_12", "Checksum": "383f45917678bcb7fee2ab351b29bc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:31", "Checksum": "11e34dbf3696ea3f29bbaae70f532d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12\nRegeste:\nNötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\ninvolviert seien (Vi-act. 23, S. 4, Frage 9). Es sei seine Aufgabe, als Compliance Officer in diesen Geschäften die Leute darauf hinzuweisen (Vi-act. 23,\nS. 4, Frage 9). Die Betroffenen hätten eine Geheimhaltungsvereinbarung unterschrieben und seien in ein sehr spezielles Geschäft verwickelt. Wer dabei\nFehler begehe, wer um sich schlage, wer Begehrlichkeiten entwickle, wer Erpressungsversuche mache und wer solche Summen einfordere, wie es mit der\nEingabe vom 15. November 2016 erneut geschehen sei, begebe sich zu nahe\nan die Hochspannung (Vi-act. 23, S. 4, Frage 9). In der Schweiz würden etwa\n15 Personen pro Jahr verschwinden. Es handle sich um Leute, die zu nahe an\ndie Hochspannung gelangt seien (Vi-act. 23, S. 4 Fragen 9 und 12). Er rede\nvon Geheimdiensten, beispielsweise von BND, MI6 oder Mossad (Vi-act. 23,\nS. 5 Fragen 13 und 14). Die Privatkläger würden mit allen reden dürfen, mit\ndenen sie vermeintlich Geschäfte abgeschlossen haben. Wenn sie aber mit\nDritten, nicht involvierten Personen Kontakt aufnehmen würden, würden sie\ngefährlich leben (Vi-act. 23, S. 5, Frage 16). An der Berufungsverhandlung\nvom 23. Januar 2018 gab der Beschuldigte sodann an, er sei in den ganzen\nCompliance-Ablauf eingebunden, wenn ein Geschäft zustande käme. Dabei\nsei nicht nur die Geheimhaltung ein wichtiger Punkt, sondern auch dass man\nsich ordentlich verhalte. Er habe immer deutlich gemacht, dass die Geschäfte\nunter Hochspannung stünden und wer sich falsch verhalte, der habe Probleme (STK 2017 12, KG-act. 41, S. 5 Frage 22).\n\nc) Alle befragten Personen gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass der\nBeschuldigte zunächst gegenüber A.________ und danach gegenüber beiden\nPrivatklägern gesagt habe, sie könnten beim Frühstück oder beim Znüni fehlen, wenn sie weitere Nachforschungen treffen bzw. Geschäftspartner kontaktieren würden. In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt als erstellt zu betrachten\nund es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschuldigte mit diesen Äusserungen den Tatbestand der Nötigung erfüllte.\nKantonsgericht Schwyz 17\n\naa) Unabhängig davon, ob der Beschuldigte drohte oder warnte, stellte er\nden Privatklägern ein Übel in Aussicht, indem er davon sprach, sie könnten\nbeim Frühstück oder beim Znüni fehlen. Der Beschuldigte verglich in seinen\nAussagen die Gefahr mit jener, welche von Hochspannungsleitungen oder\nMinenfeldern ausgehe, und führte zudem aus, dass in der Schweiz jährlich\netwa 15 Personen verschwinden würden. Diese Vergleiche des Beschuldigten\nlassen keinen anderen Schluss zu, als dass er mit seiner Äusserung („beim\nFrühstück fehlen“) den Tod der beiden Privatkläger als möglichen Nachteil in\nAussicht stellte. Im Übrigen gaben sowohl die Privatkläger als auch der Zeuge\nH.________ an, die Äusserungen in diesem Sinne verstanden zu haben (vgl.\nU-act. 8.1.02, S. 3; U-act. 10.1.06, Frage 16; U-act. 10.1.05, Frage 25). Das\nIn-Aussicht-Stellen des Todes einer Person stellt nach objektivem Massstab\nohne Weiteres einen ernstlichen Nachteil dar, der geeignet erscheint, auch\neine besonnene bzw. verständige Person in der Lage der beiden Privatkläger\ngefügig zu machen. Nicht entscheidend beim Tatbestand der Nötigung ist, ob\nder Beschuldigte die Privatkläger dadurch in Angst und Schrecken versetzte.\nZu prüfen ist jedoch, ob der Beschuldigte diesen Nachteil androhte, d.h. als\nvon seinem Willen abhängig darstellte, oder ob er die Privatkläger im Sinne\neiner Warnung, auf deren Verwirklichung er selber keinen Einfluss hat, auf\ndiese Gefahr aufmerksam machte.\n\nbb) Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, seine Aussage sei\nbloss als Warnung zu verstehen. Diese Geschäfte stünden unter Hochspannung. Wer sich nicht richtig verhalte, insbesondere wer nicht involvierte Personen darüber informiere, kriege Probleme (KG-act. 41, S. 5 Frage 22). Diese\nGefahr gehe aber nicht von ihm aus, sondern von involvierten Dienststellen,\nwelche für die Geheimhaltung sorgen würden (U-act. 10.1.03, Fragen 25 und\n26). Des Weiteren gab er an, es sei seine Aufgabe im Sinne eines Compliance Officer auf diese Gefahren hinzuweisen (Vi-act. 23, S. 4, Frage 9;\nKG-act. 41, S. 5 Frage 22).\nKantonsgericht Schwyz 18\n\n"}