{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "27f14b8cfd7486c1726b0e274bc23066"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_12", "Checksum": "383f45917678bcb7fee2ab351b29bc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:31", "Checksum": "11e34dbf3696ea3f29bbaae70f532d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12\nRegeste:\nNötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\ncc) Der Zeuge H.________ wurde am 26. April 2016 von der Staatsanwaltschaft einvernommen und sagte im Wesentlichen aus, am 20. September\n2013 habe er sich direkt am Nachbartisch befunden und habe das Gespräch\ngut mitverfolgen können (U-act. 10.1.05, Frage 17). Nachdem C.________\nweggegangen sei, habe A.________ zum Beschuldigten gesagt, dass er ja\nbei den Geschäftspartnern nachfragen könne, ob das wirklich stimme, was der\nBeschuldigte gesagt habe. Daraufhin sei der Beschuldigte explodiert und habe\nsinngemäss gesagt, dass A.________ den nächsten Morgen nicht erleben\nwerde (U-act. 10.1.05, Frage 16). Er sei wütend gewesen und habe es wohl\nnicht ertragen können, wenn man bei den Geschäftspartnern nachfragen wollte (U-act. 10.1.05, Frage 18). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte diese Äusserungen ernst gemeint habe (U-act. 10.1.05, Frage 22). Am Ende des Treffens habe der Beschuldigte zu A.________ und C.________ gesagt, dass sie\nauf keinen Fall mit den Geschäftsmännern Kontakt aufnehmen dürfen, sonst\nwürden sie umgebracht (U-act. 10.1.05, Frage 25). Der Beschuldigte habe ihn\neigentlich auch hintergangen, indem er ihm immer wieder gesagt habe, dass\nA.________ das Geld bekommen werde. Letzterer schulde ihm Fr. 1.6 Millionen. Im Jahr 2011 habe der Beschuldigte plötzlich gesagt, dass er es verrückt\nfinde, A.________ so viel Geld zu geben, woraufhin bei ihm die Alarmglocken\ngeläutet hätten (U-act. 10.1.05, Frage 29).\n\ndd) Der Beschuldigte gab am 22. September 2015 gegenüber der Polizei zu\nProtokoll, es habe sich im Herbst 2011 herausgestellt, dass J.________ in\nbetrügerischer Weise Lügengebilde hinterlassen habe, welche keine erfolgreichen Geschäfte mehr ermöglicht hätten. Es sei ihm (dem Beschuldigten) deshalb ein Bedürfnis gewesen, die unrealistischen Vorstellungen von\nC.________ und A.________ endgültig zu beseitigen, weshalb sie sich am\n20. September 2013 im Restaurant „CHA CHA“ getroffen hätten\nKantonsgericht Schwyz 15\n\n(U-act. 8.1.03, S. 4). Es habe A.________ frei gestanden, mit K.________,\nL.________ oder J.________ Kontakt zu pflegen. Die Geschäftspartner, welche durch C.________ und A.________ eingeführt worden seien, habe er nie\nkennengelernt. Er habe zu A.________ gesagt, er solle sich nicht unglücklich\nmachen, wer solche Privat Placement Programs an die Öffentlichkeit bringe,\nkönne beim Znüni fehlen. Dies sei keine persönliche Drohung gewesen, sondern gelte für jeden, der die unterschriebenen Geheimhaltungsvereinbarungen\nverletze (U-act. 8.1.03, S. 4). An der Einvernahme vom 17. November 2015\ngab der Beschuldigte an, er habe am 20. September 2013 ein Treffen zwischen C.________, A.________ und ihm vorgeschlagen. An diesem Treffen\nhabe er nochmals darauf hingewiesen, dass keinerlei Geschäfte zustande\ngekommen seien und dass sämtliche Forderungen hinfällig seien. Auch an\ndiesem Tag habe er A.________ und C.________ darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich mit ihren erpresserischen Forderungen in einer grossen\nGefahrenzone befänden und habe wörtlich gesagt, wer Hintergründe vom Geschäft von Privatplatzierungen in die Öffentlichkeit bringe, könne fehlen beim\nZnüni. Einmal mehr sei das keine Drohung gewesen, sondern er habe die\nbeiden auf die Gefahr aufmerksam gemacht (U-act. 10.1.03, Frage 21). Er\nkenne seinen Spruch sehr genau, er habe gesagt, wer Umstände und Hintergründe der Privat Placements nicht beteiligten Dritten zugänglich mache, könne fehlen beim Znüni (U-act. 10.1.03, Frage 24). Er habe das so gemeint,\ndass involvierte Dienste für Geheimhaltung sorgen würden (U-act. 10.1.03,\nFrage 25). Das bedeute nicht, dass die Gefahr von ihm ausgegangen wäre\n(U-act. 10.1.03, Frage 26), sondern dass es zwischen dem Kunden und dem\nKundenvermittler Personen gebe, welche den Kontakt zu Handelsplattformen\nherstellen würden. Diese würden aus Ex-Mitarbeitern der Dienststellen rekrutiert. Als Beispiel könne er den MI6 aus England oder den BND aus Deutschland nennen (U-act. 10.1.03, Frage 27). An der Hauptverhandlung vom\n14. Dezember 2016 sagte der Beschuldigte sodann aus, zunächst nur gegenüber A.________ und danach auch noch gegenüber C.________ geäussert zu haben, dass beim Znüni fehlen könne, wer Dritte kontaktiere, die nicht\nKantonsgericht Schwyz 16\n\n"}