{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "27f14b8cfd7486c1726b0e274bc23066"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_12", "Checksum": "383f45917678bcb7fee2ab351b29bc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:31", "Checksum": "11e34dbf3696ea3f29bbaae70f532d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12\nRegeste:\nNötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\n3. a) Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageziffer 1 im Wesentlichen\nvorgeworfen, er habe am 20. September 2013 nachmittags im Restaurant\n„CHA CHA“ in Luzern wütend und mit lauter Stimme zu A.________ gesagt,\nwenn er die Geschäftspartner kontaktieren würde, würde er dies nicht überleben. Kurze Zeit später habe er zu A.________ und C.________ gesagt, wenn\nsie noch weiter nachforschen bzw. gewisse Schritte unternehmen und bestimmte Personen oder Geschäftspartner kontaktieren würden, würden sie\nbeide beim Frühstuck oder beim Znüni fehlen. Durch diese Äusserungen habe\nder Beschuldigte A.________ und C.________ in Angst und Schrecken versetzt und sie wissentlich und willentlich eingeschüchtert und dazu gebracht,\ndie Geschäftspartner bzw. andere Personen nicht zu kontaktieren und keine\nweiteren Nachforschungen über die Geschäfte anzustellen (Vi-act. 1, S. 2).\n\nb) aa) A.________ gab am 2. September 2015 zu Protokoll, er habe am\n20. September 2013 auf der Terrasse des Restaurants „CHA CHA“ in Luzern\nKantonsgericht Schwyz 12\n\nbei einem Treffen mit dem Beschuldigten und C.________ dem Beschuldigten\ngesagt, er werde mit den Geschäftspartnern Kontakt aufnehmen, um die Aussagen des Beschuldigten zu verifizieren. Daraufhin habe der Beschuldigte\ngeantwortet, er werde dies nicht überleben, wenn er mit den Geschäftspartnern Kontakt aufnehme. C.________ habe dies nicht gehört, weil er sich zu\ndiesem Zeitpunkt auf der Toilette befunden habe, aber H.________ (Zeuge)\nkönne die Aussagen bezeugen, denn er habe sich vorgängig am Nachbartisch\npositioniert, um das Gespräch unauffällig mithören zu können (U-act. 8.1.02,\nS. 3). Nachdem C.________ zurückgekehrt sei, habe der Beschuldigte nochmals zu ihm und C.________ gesagt, sie würden beim nächsten Frühstück\nfehlen, wenn sie in dieser Angelegenheit bei den Geschäftspartnern weiter\nrecherchieren würden (U-act. 8.1.02, S. 3). Er sei perplex gewesen von diesen\nDrohungen und habe es nicht glauben können. Im Wissen darüber, dass der\nBeschuldigte über sehr viel Geld verfüge und gewisse Leute für Geld alles\noder zumindest viel tun würden, habe er Angst um sein Leben gehabt (U-\nact. 8.1.02, S. 3 f.). Am 17. November 2015 bestätigte A.________ im Wesentlichen seine Aussagen und gab überdies an, er habe sich ungefähr eine\nWoche später nochmals mit dem Beschuldigten in Bern getroffen. Bei diesem\nTreffen habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, er werde ihm den Krieg erklären\nund er (A.________) werde jetzt erleben, wie der Beschuldigte ihn mit seinem\nganzen Geld fertig machen werde. Kurz darauf habe der Beschuldigte ihn wegen Nötigung angezeigt. Heute sei es noch viel schlimmer, er fühle sich viel\nmehr bedroht (U-act. 10.1.01, Frage 19). Er habe die Aussagen ernst genommen und sich bedroht gefühlt (U-act. 10.1.01, Fragen 20 und 21).\n\nbb) Am 26. April 2016 befragte die Staatsanwaltschaft C.________ (U-\nact. 10.1.06). Er habe sich zusammen mit A.________ und dem Beschuldigten im September 2013 im Restaurant „CHA CHA“ in Luzern getroffen und sei\nwährend dieses Treffens ungefähr für zehn Minuten ausgetreten. Als er danach zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte gesagt, dass er\n(C.________) und A.________ sehr gefährlich leben würden, wenn sie gewis-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nse Schritte unternehmen, insbesondere wenn sie die Geschäftspartner kontaktieren würden. Der Beschuldigte habe gefragt, ob sie realisieren würden,\nwelche Macht gewisse Personen überhaupt hätten. Er (C.________) habe an\ndiesem Tag nicht zum ersten Mal gehört, dass einer von ihnen beiden beim\nFrühstück fehlen würde (U-act. 10.1.06, Frage 8). Konkret habe der Beschuldigte gesagt, dass sie beim Frühstück fehlen würden, wenn sie gewisse\nSchritte unternehmen bzw. gewisse Personen oder Geschäftspartner kontaktieren würden (U-act. 10.1.06, Frage 13). Im Nachhinein habe ihm\nA.________ erzählt, dass der Beschuldigte ihn bedroht habe in der Zeit, als er\nausgetreten sei. Sie hätten das schon mehrfach gehört, dass sie beim Frühstuck fehlen würden, wenn sie dies oder das machen würden; insbesondere\nwenn sie Geschäftspartner kontaktieren würden (U-act. 10.1.06, Frage 11 und\n13). Er habe sich durch diese Aussagen schon immer bedroht gefühlt (U-\nact. 10.1.06, Frage 14). Die Äusserung in Luzern habe er zur Kenntnis genommen und es seinem Anwalt überlassen, ob er eine Anzeige machen soll\n(U-act. 10.1.06, Frage 15). Er habe die Äusserung so verstanden, dass der\nBeschuldigte jemanden beauftragen würde, ihn und A.________ zu eliminieren, wenn sie diese Schritte vornähmen (U-act. 10.1.06, Frage 16). Weder er\nnoch A.________ hätten danach die Geschäftspartner kontaktiert. Sie hätten\nimmer versichert, sich an die Geheimhaltungsvereinbarung zu halten (U-\nact. 10.1.06, Frage 18). Sie hätten die Geschäftspartner nicht kontaktiert, weil\ndas für alle Parteien kein gutes Ende genommen hätte und weil die Gefahr\nbestanden habe, dass die riesige Summe der Gelder hätte blockiert werden\nkönnen (U-act. 10.1.06, Frage 19). Auf Nachfrage, ob er und A.________ die\nGeschäftspartner nicht kontaktiert hätten wegen der drohenden Äusserungen,\ngab C.________ an, die Geschäftspartner hätten mit der drohenden Äusserung des Beschuldigten nichts zu tun. Er (der Beschuldigte) habe dies lediglich gesagt, um die Geschäftspartner zu schützen (U-act. 10.1.06, Frage 20).\nA.________ habe ihm vom Treffen vom 18. Oktober 2011 in Wollerau erzählt\nund dass er bedroht worden sei. Dies sei aber nichts Neues gewesen, das\nKantonsgericht Schwyz 14\n\nhabe ihn (C.________) „nicht aus den Schuhen gehauen“ (U-act. 10.1.06,\nFrage 21).\n\n"}