{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "27f14b8cfd7486c1726b0e274bc23066"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_12", "Checksum": "383f45917678bcb7fee2ab351b29bc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:31", "Checksum": "11e34dbf3696ea3f29bbaae70f532d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12\nRegeste:\nNötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nc) A.________ beantragt mit seiner Berufung nebst einem Schuldspruch\nim Sinne der Anklage, der Beschuldigte sei neu wegen Drohung im Sinne von\nArt. 180 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen\naus, der Beschuldigte habe ihn am 18. Oktober 2011 in Wollerau, am 20. September 2013 in Luzern, am 17. November 2015 bei der Einvernahme durch\ndie Staatsanwältin in Wollerau sowie am 14. Dezember 2016 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Wollerau mit dem Tode bedroht (STK 2017\n12, KG-act. 41, S. 13). Darüber hinaus begründet er seinen Antrag nicht. Soweit sich der Antrag auf Aussagen bezieht, die der Beschuldigte an der Einvernahme vom 17. November 2015 bzw. an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2016 getätigt haben soll, sind diese Vorfälle von\nder Anklage nicht umfasst, weshalb bereits das Anklageprinzip einer Verurteilung entgegensteht. Bezüglich der Vorfälle vom 18. Oktober 2011 und vom\n20. September 2013 ist sodann zu beachten, dass nach Art. 180 Abs. 1 StGB\nder Täter nur auf Antrag bestraft wird. Jede Person, die verletzt wurde, kann\ndie Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Die Antragsfrist\nbeträgt drei Monate und beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person Tat und Täter bekannt werden (Art. 31 StGB; Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 467). Gemäss den Vorbringen von A.________ soll der Beschuldigte durch seine Äusserungen vom 18. Oktober 2011 und vom 20. September 2013 ihm bzw. ihm und C.________ gegenüber den Tatbestand der\nDrohung erfüllt haben. Unbestrittenermassen standen der Beschuldigte und\nA.________ in einer Geschäftsbeziehung zueinander, weshalb A.________\nzum Zeitpunkt der Äusserungen sowohl Kenntnis der Tat als auch des Täters\nhatte. Die Strafantragsfrist begann somit am 18. Oktober 2011 bzw. am\n20. September 2013 zu laufen. A.________ stellte jedoch erst am 2. September 2015, mithin knapp zwei bzw. vier Jahre später, Strafantrag (U-\nact. 3.1.01). Der Strafantrag erfolgte somit verspätet, weshalb auf den Antrag,\nden Beschuldigten wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zu verurteilen, nicht einzutreten ist. Darüber hinaus herrscht zwischen Drohung und\nNötigung unechte Konkurrenz (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nBasler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. A., 2013, N 45 zu Art. 180 StGB),\nweshalb aufgrund der nachfolgenden Erwägungen eine Verurteilung wegen\nDrohung für die Aussagen vom 18. Oktober 2011 bzw. 20. September 2013\nohnehin ausgeschlossen wäre (vgl. E. 3 und 4 nachfolgend).\n\n2. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden\ndurch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder\nzu dulden. Dieser Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen. Die Tathandlung zielt darauf ab, diese geschützte Freiheit einzuschränken, um gegen den\nWillen des Opfers von diesem ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden\nzu bewirken (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 7, 13 zu Art. 181 StGB).\n\nEine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des\nTäters der Eintritt des in Aussicht gestellten Nachteils als von seinem Willen\nabhängig erscheint (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Die Androhung muss geeignet sein, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit\neinzuschränken (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 25 zu Art. 181 StGB). Dabei ist irrelevant, ob der Täter die Drohung wirklich wahr machen will. Sie muss nur als\nernst gemeint erscheinen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches\nStrafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. A.,\n2010, S. 125; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 30 zu Art. 181 StGB). Ob der Nachteil\nernstlich, d.h. erheblich genug ist, um die Willensfreiheit des Genötigten zu\nbeeinträchtigen, bestimmt sich nach einem objektiven Massstab. Entscheidend ist, ob die Drohung als geeignet erscheint, auch eine besonnene bzw.\nverständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. Die Lage des\nBetroffenen beurteilt sich dabei auch nach seiner Fähigkeit, die Drohung angemessen einzuschätzen und sich ihr zu widersetzen (Donatsch, Strafrecht III,\nDelikte gegen den Einzelnen, 9. A., 2008, S. 407). Art. 181 StGB setzt nicht\nvoraus, dass der angedrohte Nachteil so schwer ist, dass der Betroffene ob\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nder Androhung in Schrecken oder Angst geraten könnte; es genügt, wenn der\nNachteil ernstlich genug ist, um den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit\nwesentlich beeinträchtigen zu können (BGE 81 IV 101, E. 3). Demgegenüber\nliegt eine blosse Warnung vor, wenn der Ankündigende auf die Verwirklichung\ndes Übels keinen Einfluss hat und bloss auf eine Gefahr aufmerksam macht.\nEine derartige Warnung ist, auch wenn sie falsch sein sollte, straflos\n(BGE 106 IV 125, E. 2a; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 14 zu Art. 180 StGB und\nN 29 zu Art. 181 StGB).\n\nDie Nötigung ist erst vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des\nTäters verhält (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 54 zu Art. 181 StGB). In subjektiver\nHinsicht gelten die allgemeinen Regeln, d.h., der Täter muss vorsätzlich bzw.\neventualvorsätzlich handeln. Der Vorsatz muss sich dabei auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (Delnon/Rüdy, a.a.O.,\nN 55 zu Art. 181 StGB).\n\n"}