{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "27f14b8cfd7486c1726b0e274bc23066"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_12", "Checksum": "383f45917678bcb7fee2ab351b29bc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:31", "Checksum": "11e34dbf3696ea3f29bbaae70f532d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12\nRegeste:\nNötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\nB. Gegen dieses Urteil meldeten die Privatkläger A.________ und\nC.________ am 22. Dezember 2016 (Vi-act. 31) bzw. am 27. Dezember 2016\n(Vi-act. 33) je Berufung an. Die Vorinstanz versandte das begründete Urteil\nam 2. März 2017 (Vi-act. A). A.________ reichte am 20. März 2017 die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (STK 2017 12, KG-act. 5):\na.) Das Urteil wird vollumfänglich angefochten. Der Beschuldigte sei\nzu verurteilen:\n1.) Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB\n2.) Der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m.\nArt. 22 Abs. 1 StGB\n3.) Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB\nb.) im Sinne einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei der\nBeschuldigte (neu)\n- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1/StGB begangen dadurch, dass er mich durch schwere Drohung in Schrecken und\nAngst versetzte.\n\nAm 17. März 2017 reichte C.________ seine Berufungserklärung ein und\nstellte folgende Rechtsbegehren (STK 2017 13, KG-act. 4):\na) das Urteil wird vollumfänglich angefochten\nb) diese Abänderungen überlasse ich gerne dem Kantonsgericht SZ\nnach sorgfältiger und wahrheitsgetreuer Prüfung von Sachverhalten und Tatsachen, die in jedem ernstzunehmenden Verfahrensprozess zu bewerkstelligen sind\n\nMit Verfügung vom 20. März 2017 wurde C.________ darauf hingewiesen,\ndass es der berufungserklärenden Partei obliegt anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und es wurde ihm Gelegen-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nheit gegeben, während laufender Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung seine Berufungsanträge zu konkretisieren (STK 2017 13, KG-act. 5).\nMit Eingabe vom 23. März 2017 (Poststempel 26. März 2017) reichte\nC.________ einen Nachtrag zu seiner Berufungserklärung ein und beantragte\nwas folgt (STK 2017 13, KG-act. 7):\nDas Urteil wird vollumfänglich angefochten. Der Beschuldigte sei gemäss\nder Anklage der Staatsanwaltschaft vom 09.06.16 zu verurteilen.\n1. Der Nötigung im Sinne vom Art. 181 StGB\n2. Der versuchten Nötigung im Sinn vom Art. 181 StGB iVm Art. 22\nAbs. 1 StGB\n3. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB\n\nDie Privatkläger beantragten am 4. April 2017 (A.________, STK 2017 12,\nKG-act. 13) bzw. am 6. April 2017 (C.________, STK 2017 13, KG-act. 12) die\nGewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügungen vom 22. Juni\n2017 wies die Kantonsgerichtsvizepräsidentin die beiden Gesuche ab (STK\n2017 12, KG-act. 20; STK 2017 13, KG-act. 16).\n\nAm 23. Januar 2018 fand die Berufungsverhandlung statt (STK 2017 12,\nKG-act. 41). Die Privatkläger hielten (sinngemäss) an ihren Berufungsanträgen fest (STK 2017 12, KG-act. 41, S. 7 und S. 14 ff.). Der Verteidiger beantragte, den Beschuldigten vollumfänglich freizusprechen und die Kosten des\nVerfahrens dem Anzeigeerstatter A.________ aufzuerlegen, eventualiter auf\ndie Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung sowie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 13‘311.00 inkl.\nMWST zuzusprechen (KG-act. 41/2). Die Anklagebehörde nahm an der Verhandlung nicht teil.\n\nC. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung erforderlich\n– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen;-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nin Erwägung:\n\n1. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht\ninnert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche\nBerufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3). Sie hat darin anzugeben, ob sie das\nUrteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen\ndes erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie\nstellt (lit. c).\n\na) Beide Privatkläger bringen in ihren Berufungen vor, das vorinstanzliche\nUrteil vollumfänglich anzufechten, beantragen aber sinngemäss nur (vgl. aber\nE. 1c nachfolgend), der Beschuldigte sei gemäss der Anklage wegen Nötigung, versuchter Nötigung sowie übler Nachrede schuldig zu sprechen\n(STK 2017 12, KG-act. 5; STK 2017 13, KG-act. 4 und 7). Insbesondere stellen sie keine Anträge hinsichtlich der Zivilforderungen, welche die Vorinstanz\nauf den Zivilweg verwies. Darüber hinaus setzten sie sich in ihren Berufungsbegründungen an der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2018 damit auch\nnicht auseinander. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO wird die Zivilklage auf\nden Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Weil weder entsprechende Anträge noch\neine Begründung vorliegen, ist die erstinstanzliche Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg zu bestätigen.\n\nb) C.________ beantragt, der Beschuldigte sei der versuchten Nötigung,\nbegangen am 18. Oktober 2011, schuldig zu sprechen. Am Vorfall vom\n18. Oktober 2011 war er jedoch nicht beteiligt und insbesondere nicht Geschädigter. Somit konnte er sich diesbezüglich auch nicht als Privatkläger\nkonstituieren, weshalb auf den Antrag von C.________ im Verfahren STK\n2017 13 nicht einzutreten ist.\nKantonsgericht Schwyz 9\n\n"}