{"Signatur": "SZ_KG_003", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-01-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "27f14b8cfd7486c1726b0e274bc23066"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_003_STK-2017-12_2018-01-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/STK_2017_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d25a9811e2da01eda44f3b673d73bf730e96aef8e6fec762d6e6f00538458cd12ea32352b893ea62a8edd956922d513020ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=STK_2017_12", "Checksum": "383f45917678bcb7fee2ab351b29bc86"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STK 2017 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:31", "Checksum": "11e34dbf3696ea3f29bbaae70f532d8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Strafkammer 23.01.2018 STK 2017 12\nRegeste:\nNötigung, versuchte Nötigung, üble Nachrede | Strafgesetzbuch\n\n begangen dadurch, dass er\njemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch\nandere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigte, etwas zu tun, zu\nunterlassen oder zu dulden, wobei der zur Vollendung der Tat gehörende\nErfolg nicht eintrat,\nbei folgendem Sachverhalt:\nAm 18. Oktober 2011, ca. 19:00 Uhr, sagte D.________ an seinem\nWohnort an der I.________strasse xx in Wollerau SZ sinngemäss zu\nA.________, dass er es nicht überleben würde, wenn er die Geschäftspartner kontaktieren würde bzw. dass er sich in grosse Gefahr begebe,\nwenn er mit nicht involvierten Personen über die Geschäfte spreche. In\nder Folge kontaktierte A.________ die Geschäftspartner trotzdem. Durch\ndiese Äusserung versetzte D.________ A.________ in Angst und Schrecken. A.________ fühlte sich dadurch bedroht und befürchtete, dass\nD.________ jemanden beauftragen könnte, ihn zu töten. D.________\nmachte diese Aussage bzw. Drohung wissentlich und willentlich gegenüber A.________ in der Absicht, diesen damit einzuschüchtern und ihn\ndavon abzubringen, die Geschäftspartner zu kontaktieren. Er nahm es\nzumindest in Kauf, dass A.________ den angedrohten Nachteil ernst\nnahm und dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde.\n3. der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB,\nbegangen dadurch, dass er\njemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigte\noder verdächtigte,\nbei folgendem Sachverhalt:\nAm Freitag, 31. Juli 2015, versandte D.________ von Wollerau SZ aus\neine Eingabe an das Kantonsgericht Luzern, in welcher er A.________\nund C.________ als \"verbrecherisches Duo\" bezeichnete. D.________\nwusste, dass diese Äusserung geeignet war, A.________ in dessen Ehre\nzu verletzen. Dennoch schrieb er diese Äusserung willentlich in einer\nEingabe an das Kantonsgericht Luzern und reichte diese ein.\n\nGestützt auf diese Anklage stellte die Staatsanwaltschaft folgende Anträge\n(Vi-act. 1):\n1. D.________ sei der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1\nStGB sowie der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB\nschuldig zu sprechen.\n2. D.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 320.00, total CHF 25'600.00, sowie mit einer Busse\nvon CHF 6'400.00.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n3. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit\nauf 2 Jahre festzulegen.\n4. Die Ersatzfreiheitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der\nBusse sei auf 20 Tage festzulegen.\n5. Die Verfahrenskosten seien D.________ aufzuerlegen.\n\nA.________ konstituierte sich am 2. September 2015 als Zivil- und Strafkläger\nund forderte vom Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 3‘000.00\n(U-act. 3.1.01). Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 machte er zudem eine Schadenersatzforderung von Fr. 20‘000.00 geltend (U-act. 3.1.11). Am 18. Mai\n2016 konstituierte sich zudem C.________ ebenfalls als Zivil- und Strafkläger\nund beantragte im Zivilpunkt die Zusprechung von Fr. 3‘000.00 Schadenersatz\nund Fr. 25‘000.00 Genugtuung (U-act. 3.1.09).\n\nAn der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2016 stellte der Verteidiger folgende Anträge (Vi-act. 24):\n1. Es sei der Beschuldigte, D.________ von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.\n2. Es seien die Kosten des Verfahrens dem Anzeigeerstatter\nA.________ aufzuerlegen eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten, D.________, eine angemessene\nGenugtuung sowie eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10'000\nzuzüglich 8 % MWST zuzusprechen.\n\nMit Urteil vom 14. Dezember 2016 erkannte das Bezirksgericht Höfe wie folgt\n(Vi-act. A):\n1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von\nArt. 181 StGB, der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181\nStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der üblen Nachrede im Sinne\nvon Art. 173 Ziff. 1 StGB freigesprochen.\n\n2. Die Verfahrenskosten bestehend aus:\na) Untersuchungskosten Fr. 2'496.90\nb) Gerichtsgebühren Fr. 4'000.00\nc) Ausfertigungsgebühr Fr. 398.20\nd) Auslagen/Zustellgebühr Fr. 451.30\ntotal Fr. 7'346.40\nwerden auf die Gerichtskasse genommen.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n3.1 Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen für die Verteidigung\nmit Fr. 6'000.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.\n3.2 Dem Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.\n4. Die Zivilklagen der Privatkläger 1 und 2 werden auf den Zivilweg\nverwiesen.\n5. (Rechtsmittelbelehrung)\n6. (Zufertigung)\n\n"}