d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO beschränkt erstinstanzlich auf 1/4 des Honorars (Fr. 5‘754.05) und zweitinstanzlich auf die Hälfte des Honorars (Fr. 1‘100.00). 11. Unentgeltliche Rechtspflege: a) Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerin mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Wirkung ab dem 18. September 2013 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt worden ist.