c) Der dem Beschuldigten für die amtliche Verteidigung und den Anwalt der ersten Stunde auferlegte Kostenanteil von erstinstanzlich Fr. 5‘754.05 (1/4 von Fr. 23'016.20) und zweitinstanzlich Fr. 1‘100.00 (1/2 von Fr. 2‘200.00) wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Staatskasse genommen. Kantonsgericht Schwyz 20