a) Es wird Vormerk genommen, dass die amtliche Verteidigerin als Anwältin der ersten Stunde aus der Staatskasse mit Fr. 740.45 entschädigt worden ist. b) Die amtliche Verteidigerin wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse mit Fr. 7'215.35 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.00 Stundenansatz; Fr. 22'275. 75 abzüglich der bereits erhaltenen Akontozahlung von Fr. 13'116.40 und Fr. 1'944.-- [gemäss Einstellungsverfügung]) und für das Berufungsverfahren mit Fr. 2‘200.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.