9. a) Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 64‘180.45 (inkl. den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 11'827.90, den Gerichtskosten von Fr. 10'256.00, den Kosten des Anwalts der ersten Stunde von Fr. 740.45, den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 22'275.75 und den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung von Fr. 19'080.35) werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Kantonsgericht Schwyz 19