b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.00 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit 5. September 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 7. Das mit Beschlagnahmebefehl der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2013 beschlagnahmte Teppichmesser (aus Werkzeugkiste), HO-Pos. 1, lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. xx, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung I gutscheinenden Verwendung überlassen. 8. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ZME 2014 38 vom 10. April 2014 wird ersatzlos aufgehoben.