a) mit der Privatklägerin, auf welche Art und Weise auch immer, in Kontakt zu treten (ausgenommen bezüglich sämtlicher Angelegenheiten, welche die gemeinsamen Kinder betreffen); b) sich der Privatklägerin auf unter 100 Metern anzunähern. Kantonsgericht Schwyz 18 6. Zivilforderungen: a) Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen.