1. Der Beschuldigte wird der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil der Privatklägerin begangen am 5. September 2013 schuldig gesprochen (Anklageziffer 1.4 lit. a und c). 2. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung von 36 Tagen Untersuchungshaft, bestraft. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer der Probezeit verboten: