Die Entschädigungen ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands ist jedoch zufolge beinahe vollständigen Obsiegens auch nicht auf den Beschuldigten abwälzbar, sondern gehen zu Lasten des Staates. Deshalb muss hier auch nicht mehr weiter auf die zur Dokumentation der durch die amtliche Verteidigung aufgeworfenen Frage, ob die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin noch gerechtfertigt sei, eingereichten Unterlagen eingegangen werden;- Kantonsgericht Schwyz 17 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil abgesehen von den Einstellungsbeschlüssen aufgehoben und wie folgt ersetzt: