Der Umstand, dass es aufgrund der Aussagen der Privatklägerin schwierig war, eine hinreichende Anklage zu formulieren, ändert daran nichts, weil die Staatsanwaltschaft und nicht die Privatklägerin für die Anklageerhebung verantwortlich ist. Vielmehr konnte sie aufgrund der Anklage davon ausgehen, dass ihrer Zivilforderungen über eine aussichtsreiche Grundlage verfügten. Die Entschädigungen ihres unentgeltlichen Rechtsbeistands ist jedoch zufolge beinahe vollständigen Obsiegens auch nicht auf den Beschuldigten abwälzbar, sondern gehen zu Lasten des Staates.