Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelungen sind in Bezug auf die Privatklägerin unangefochten geblieben. Im Berufungsverfahren unterliegt sie im Adhäsionsprozess grossenteils. Ihr Unterliegen ist indes auf das Ungenügen der Anklage zurückzuführen, weshalb sie im Berufungsverfahren keine Kosten- und Entschädigungsfolgen treffen. Der Umstand, dass es aufgrund der Aussagen der Privatklägerin schwierig war, eine hinreichende Anklage zu formulieren, ändert daran nichts, weil die Staatsanwaltschaft und nicht die Privatklägerin für die Anklageerhebung verantwortlich ist.