rechtfertigt sich mithin, dem Beschuldigten die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Kosten zu einem Viertel aufzuerlegen, zumal die erst später erhobenen Vergewaltigungsvorwürfe nicht sehr untersuchungsintensiv waren. Diesbezüglich ist auch der Rückzahlungsanteil für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO anzupassen. Im Verhältnis zum angefochtenen Urteil unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren rund zur Hälfte und hat demnach einen entsprechenden Kostenanteil zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelungen sind in Bezug auf die Privatklägerin unangefochten geblieben.