7. Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten soweit er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend sind die Kosten nicht bezüglich der einzelnen Anklagevorwürfe ausscheidbar. Der Vorfall, weswegen der Beschuldigte vorliegend noch in zwei Straftatbeständen schuldig gesprochen wird, löste das Strafverfahren aus und führte zur Anklage von fünf Sachverhalten. Es rechtfertigt sich mithin, dem Beschuldigten die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Kosten zu einem Viertel aufzuerlegen, zumal die erst später erhobenen Vergewaltigungsvorwürfe nicht sehr untersuchungsintensiv waren.