Insofern ist daher die grundsätzliche Schadenersatzverpflichtung des Beschuldigten aufzuheben und die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Entsprechend ist auch die Genugtuung für die Todesdrohung und die einfachen Körperverletzungen am 5. September 2013 auf den vom Beschuldigten im Berufungsverfahren anerkannten Betrag von Fr. 500.00 zu reduzieren, fallen doch die von der Vorinstanz berücksichtigte langandauernde Regelmässigkeit der Gewaltanwendung weg und kann dem Vorfall vom 5. September 2013 im Vergleich zu vorher sich zuspitzenden Vorkommnissen nicht eine besondere Gewaltintensität zugeschrieben, sondern darf hier in diesem Verfahren hinsichtlich des erlittenen