Die Notwendigkeit der Therapie kann zufolge der Einstellungen wegen Verjährung bzw. der Freisprüche vom Vorwurf langandauernder häuslicher Gewalt nicht mehr auf ein diesbezüglich strafbares Verhalten des Beschuldigten zurückgeführt werden. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin nach wie vor nicht geltend macht, die unterbrochene Therapie wieder aufgenommen zu haben (vgl. dazu HVP Nr. 179 f.), weshalb die Notwendigkeit der Therapie ohnehin fraglich ist. Insofern ist daher die grundsätzliche Schadenersatzverpflichtung des Beschuldigten aufzuheben und die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.