6. Das Strafgericht verpflichtete den Beschuldigten grundsätzlich zu Schadenersatz, weil die Privatklägerin jahrelanger physischer und psychischer Gewalt des Beschuldigten ausgesetzt war und sich deshalb therapieren musste (angef. Urteil E. IV/3.3). Die Notwendigkeit der Therapie kann zufolge der Einstellungen wegen Verjährung bzw. der Freisprüche vom Vorwurf langandauernder häuslicher Gewalt nicht mehr auf ein diesbezüglich strafbares Verhalten des Beschuldigten zurückgeführt werden.