Weder die angeblich dauernde Belastungen durch Eheprobleme noch die späteren Trennungsfolgen können daher dem Beschuldigten zugutegehalten werden und dazu führen, sein Vorgehen milder zu beurteilen und anstatt einer Freiheits- eine Geldstrafe auszufällen. Angesichts des zuge- Kantonsgericht Schwyz 15 standenen Übergriffs in Kosovo rechtfertigt es sich auch nicht, dem Beschuldigten Vorstrafenlosigkeit zugute zu halten. Schliesslich kann betreffend der unbeanstandet gebliebenen Anrechnung der Untersuchungshaft und Anordnung des bedingten Vollzugs auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden. (ebd. E III/4f.).