Deshalb (zur Erheblichkeit dieses Umstandes vgl. Wiprächtiger/Keller, BSK, 32013, Art. 47 StGB N 136) ist aber abgesehen von den eingestellten verjährten Vorwürfen sowie den Freisprüchen entgegen der Auffassung der Verteidigerin davon auszugehen, dass das kriminelle Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin für das Scheitern der Ehe verantwortlich ist. Weder die angeblich dauernde Belastungen durch Eheprobleme noch die späteren Trennungsfolgen können daher dem Beschuldigten zugutegehalten werden und dazu führen, sein Vorgehen milder zu beurteilen und anstatt einer Freiheits- eine Geldstrafe auszufällen.