die Privatklägerin mit der Werkzeugkiste zu verletzen versuchte. Ferner ist vorliegend die Überlegung des Strafgerichts, der Beschuldigte habe frustrationsbedingt und direktvorsätzlich gehandelt, um seine kulturell bedingte Überlegenheit durchzusetzen (vgl. angef. Urteil E. III/2.5), angesichts des Umstandes, dass er sich in der Schweiz zumindest im Arbeitsbereich gut integrieren konnte (vgl. dazu sowie zutreffend zu den Täterkomponenten ebd. E. III/3.1), wenig überzeugend und auch aktenmässig nicht hinreichend klar zu erstellen. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte einen früheren massiven, in der Schweiz wegen fehlender Zuständigkeit nicht verfolgbaren (vgl. U-act.