So ist die vorinstanzliche Endstrafe von 18 Monaten angesichts einer Differenz von nur sechs Monaten zum Antrag der Staatsanwaltschaft, selbst dann nicht nachvollziehbar, wenn dieser die Vergewaltigungsvorwürfe umfassende Antrag als tief angesehen wird. Jedenfalls erscheint es insgesamt nicht gerechtfertigt, nach dem Freispruch von den tatbestandsmässig am schwersten wiegenden Vergewaltigungsvorwürfen und den zwei bzw. drei weiteren Freisprüchen im Berufungsverfahren betreffend Drohung und mehrfacher einfacher Körperverletzung immer noch die Hälfte der ursprünglich beantragten Strafe auszufällen, zumal dem Beschuldigten nicht nachzuweisen ist, dass er