nate zu erhöhen. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die scharfe Seite der Messerklinge an den Hals hielt. Im Übrigen darf nicht mit einer zu hohen Einsatzstrafe eine verkappte Bestrafung für die nicht hinreichend anklagbaren sowie die verjährten Vorwürfe anvisiert werden. So ist die vorinstanzliche Endstrafe von 18 Monaten angesichts einer Differenz von nur sechs Monaten zum Antrag der Staatsanwaltschaft, selbst dann nicht nachvollziehbar, wenn dieser die Vergewaltigungsvorwürfe umfassende Antrag als tief angesehen wird.