5. Damit ist der Beschuldigte allein gestützt auf den angeklagten Vorfall vom 5. September 2013 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und einer Todesdrohung schuldig zu sprechen und zu bestrafen. a) Das Strafgericht befand zutreffend, dass der Beschuldigte mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen ist. Für die Todesdrohung hielt es in Berücksichtigung eines mittelschweren Verschuldens eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten gerechtfertigt (vgl. angef. Urteil E. III/2.3 und 2.9). Indes ist diese Einsatzstrafe zu halbieren und für die Körperverletzungen auf acht Mo- Kantonsgericht Schwyz 14