Eine Verurteilung gestützt auf diese Anklage verletzt aus den schon im Zusammenhang mit dem Vorwurf mehrfacher einfacher Körperverletzung genannten Gründen (vgl. oben E. 2) das Anklageprinzip, zumal abgesehen vom Drohungsinhalt keine näheren Fallumstände und nicht einmal die Örtlichkeiten beschrieben sind. Der angefochtene, auf eine im Unterschied zur Drohung mit dem Messer am 5. September 2013 (dazu vgl. oben E. 3) ereignismässig nicht individualisierbare Drohung reduzierte Schuldspruch des kantonalen Strafgerichts ist ebenfalls aufzuheben.