Der Beschuldigte äusserte im Zeitraum von Juli 2012 bis spätestens am 5. September 2013 und möglicherweise bereits seit ca. dem Jahr 2003, mehrfach zu nicht mehr eruierbaren Zeitpunkten gegenüber G.________, dass er sie umbringen wolle. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte sprach die Morddrohungen gegenüber G.________ bewusst aus, um diese damit einzuschüchtern und nahm es dabei mindestens in Kauf, G.________ in Angst und Schrecken zu versetzen.