10.0.01 Nr. 11 und Nr. 46). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung legte die Privatklägerin spontan keine Umstände dar, welche darauf schliessen liessen, dass der Beschuldigte sie mit der Werkzeugkiste schlagen bzw. verletzen wollte (U-act. 10.2.02 Nr. 14 f.). Daher ist der im Zu- Kantonsgericht Schwyz 13 sammenhang mit dem Einsatz der Werkzeugkiste angeklagte Körperverletzungsversuch nicht erstellt und der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen. 4. Schliesslich ist der Beschuldigte noch der mehrfachen Drohung wie folgt angeklagt: