b) Hingegen wendet die Verteidigung zutreffend ein, dass nicht erstellt ist, ob der Beschuldigte im Sinne der Anklage die Privatklägerin mit dem Werkzeugkoffer zu verletzen versuchte. Dass der Beschuldigten diesen Koffer zur Reparatur des Computers brauchte, bestätigte auch die Privatklägerin (U- act. 10.1.01 Nr. 49). In ihrer ersten Einvernahme gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihr nur drohte, sie mit dieser Kiste zu schlagen bzw. dass er nur so tat, als ob er sie damit schlagen wollte, als er diese in ihre Richtung schwang (U-act. 10.0.01 Nr. 11 und Nr. 46).