bb) Inwiefern die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten zur Drohung nicht richtig gewürdigt hätte, wird nur pauschal behauptet. Es fehlt an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den vom Strafgericht genannten Gründen dafür, dass es den Aussagen des Beschuldigten im Unterschied zu denjenigen der Privatklägerin keinen Glauben schenkte (vgl. angef. Urteil E. II/D/2.3 und 3.2), weshalb auf die pauschalen Behauptungen des Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht weiter einzugehen ist.