aa) Die Privatklägerin ist noch am gleichen Tag innerhalb einer Stunde nach dem Vorfall zur Polizei gegangen, obwohl sie Angst vor den diesbezüglichen Folgen hatte (U-act. 8.1.01 i.V.m. U-act. 10.1.01 Nr. 11 sowie ebd. Nr. 50 ff.) und zunächst keine Anzeige machen wollte (U-act. 10.2.02 Nr. 15). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Privatklägerin erst viel später zur Polizei gegangen wäre und ihre Aussagen aus diesem Grund weniger glaubhaft wären, wie das die Verteidigung vorträgt. Im Übrigen wurden die Körperverletzungen noch am Tattag ärztlich festgestellt (U-act.