mit der Werkzeugkiste zu treffen oder nahm mindestens in Kauf, G.________ zu treffen und zu verletzen. Der Beschuldigte traf G.________ in der Folge nicht. a) Seinen Schuldspruch bezüglich dieser Anklagevorwürfe begründete das Strafgericht mit Ausnahme des Körperverletzungsversuchs (Anklage lit. e vgl. dazu unten lit. b) überzeugend. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. II/D/1-5). Was der Beschuldigte im Berufungsverfahren dagegen vortragen lässt, trifft wie folgt nicht zu: Kantonsgericht Schwyz 12