___ an den Füssen haltend, sodass diese immer wieder mit dem Rücken am Boden aufschlug. G.________ zog sich dadurch Prellungen mit teilweisen Hämatomen am Rücken, am Beckenkamm, im Bereich der Rippen sowie Hämatome und Schwellungen an beiden Beinen zu. (einfache Körperverletzung: Ziff. 1.4.a). Der Beschuldigte handelte mehrfach mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte führte die unter lit. c) und d) hiervor beschriebenen Handlungen jeweils bewusst und gezielt aus und nahm dabei mindestens in Kauf, G.________ in deren körperlicher Integrität anzugreifen respektive ihr Schmerzen zuzufügen.